Informationen für alle Eltern
Schulpflicht
Mit dem Tag der Einschulung wird Ihr Kind schulpflichtig (§64 NSchG). Das heißt: Es ist fortan verpflichtet, an allen Unterrichtstagen während der im Stundenplan festgelegten Unterrichtsstunden am Unterricht teilzunehmen. Samstags ist grundsätzlich unterrichtsfrei. In Ausnahmefällen können Schulveranstaltungen jedoch auch an einem Samstag stattfinden (z.B. Schulfeste). Ihr Kind hat an allen Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen, wenn nicht Krankheit oder andere zwingende Gründe entgegenstehen. Als Erziehungsberechtigte sind Sie nach dem Gesetz verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Ihr Kind regelmäßig die Schule besucht.
Entschuldigungen
Sollte Ihr Kind aus Krankheitsgründen oder anderen zwingenden Umständen nicht am Unterricht oder an einer Schulveranstaltung teilnehmen können, müssen Sie Ihr Kind bei der Schule entschuldigen. Sie sollten die Schule möglichst sofort telefonisch vom Fernbleiben Ihres Kindes unterrichten. Sollte das Telefon im Sekretariat nicht besetzt sein, so hinterlassen Sie bitte eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter. Eine mündliche Mitteilung über den Grund des Fernbleibens ist spätestens am dritten Fehltag gegenüber der Schule abzugeben. Bei Rückkehr in die Schule ist grundsätzlich immer eine schriftliche Entschuldigung im Mitteilungsheft erforderlich.
Regelung bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen
Bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen entscheiden Sie, ob Sie Ihr Kind zur Schule schicken. Bei Fernbleiben vom Unterricht reicht es dann aus, Ihrem Kind eine entsprechende Entschuldigung mitzugeben. Bei katastrophalen Witterungsbedingungen vor Unterrichtsbeginn empfiehlt es sich, Radiodurchsagen bezüglich eines möglichen Unterrichtsausfalls zu verfolgen. Bei Unwettereintritt während der Unterrichtszeit entscheidet die Schulleitung über einen vorzeitigen Unterrichtsabbruch. Die Erziehungsberechtigten sind in einem solchen Fall zu unterrichten.
Beurlaubungen und Freistellungen
Beurlaubungen können in begründeten Einzelfällen auf einen schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten hin von der Schulleitung genehmigt werden, sofern keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Vor den Ferien ist eine Beurlaubung grundsätzlich nicht zulässig. Eine Freistellung vom Unterricht muss gewährt werden, wenn das Kind an einer medizinischen Heilmaßnahme teilnimmt (z. B. an einer Mutter-Kind-Kur). Hierzu bedarf es dann nur der Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Klinik oder des einweisenden Arztes. Im Falle von Beurlaubungen sind Sie gehalten den versäumten Unterrichtsstoff eigenverantwortlich mit Ihrem Kind aufzuholen. Wenn Ihr Kind krankheitsbedingt längere Zeit dem Unterricht fernbleiben musste, sollten Sie es ebenfalls dabei unterstützen, die entstandenen Lerndefizite auszugleichen.
Befreiung vom Religionsunterricht
Eine Befreiung von der Teilnahme am Religionsunterricht ist möglich, wenn die Erziehungsberechtigten ihr Kind schriftlich vom Religionsunterricht abmelden. Im Zeugnis erhält die Schülerin/der Schüler in diesem Fall die Bemerkung „nicht teilgenommen“.
Befreiung vom Sportunterricht
Eine Befreiung von der Teilnahme am Sportunterricht ist möglich, wenn im Einzelfall eine schriftliche Entschuldigung der Erziehungsberechtigten vorliegt oder eine langfristige Befreiung aufgrund eines ärztlichen Attests ausgesprochen worden ist.