Krankheitsvorbeugende Maßnahmen in der Schule
In Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt werden krankheitsvorbeugende Maßnahmen in der Schule durchgeführt. Von den Vorhaben werden Sie jeweils vorher schriftlich unterrichtet. In den Fällen, wo Ihre Zustimmung notwendig ist, wird diese schriftlich eingeholt.
Nach dem Bundesseuchengesetz gibt es einen Katalog meldepflichtiger infektiöser Krankheiten. Sollte Ihr Kind von einer schweren Infektion betroffen sein, so sind Sie verpflichtet, dies der Schule mitzuteilen, damit vorsorglich Maßnahmen ergriffen werden können, um einer Ausbreitung der Krankheit entgegenzuwirken. In solchen Fällen ergeht an die Klassenelternschaft (anonym) der Hinweis, dass eine entsprechende Krankheit im Umlauf ist und auf erste Symptome geachtet werden soll. Bei schweren Infektionskrankheiten sind Sie ferner gehalten, unbedingt mit Ihrem Kind einen Arzt aufzusuchen. Ihr Kind darf erst dann wieder zur Schule, wenn die Infektion abgeklungen ist und keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Sollte Ihr Kind von Kopfläusen befallen sein, darf es ebenfalls nicht in die Schule kommen. Erst wenn es wieder „läusefrei“ ist, darf es das Schulgelände wieder betreten. Über das Auftreten der Kopfläuse ist die Schule von Ihnen zu unterrichten, damit weitere präventive Maßnahmen eingeleitet werden können. So wird die Klassenelternschaft von der Klassenlehrkraft über das Auftreten von Kopfläusen unterrichtet. Alle Erziehungsberechtigten sind dann aufgefordert, ihr Kind auf Kopfläuse hin zu untersuchen und bestätigen dies auf einem Vordruck. Sofern Läuse festgestellt wurden, wird dies ebenfalls auf dem Vordruck vermerkt und versichert, dass eine Insektenabtötung erfolgte. Wie gegen Kopfläuse vorzugehen ist, können Sie dem Merkblatt des Gesundheitsamtes entnehmen. Wenn der Kopflaus-Befall abgeklungen ist, teilen Sie dies der Klassenlehrkraft formlos mit. Ein ärztliches Attest ist nicht erforderlich.